Vergaberecht
(§§97 ff. GWB) ist die Gesamtheit der die Vergabe von Bauaufträgen, Lieferungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen öffentlicher Auftraggeber betreffenden Rechtssätze, die dem Staat, seinen Untergliederungen und Institutionen (z. B. Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen) eine bestimmte Vorgangsweise (z. B. offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) bei der Inanspruchnahme von Leistungen oder beim Kauf von Gütern am Markt durch einen gegenseitigen entgeltlichen Vertrag vorschreiben. Lit.: Vergaberecht, hg. v. Jasper, U./Marx, F., 8. A. 2005; Vergaberecht, 10. A. 2007; Prieß, /., Handbuch des europäischen Vergaberechts, 3. A. 2005; Ax, T./Schneider, W./Nette, A., Handbuch Vergaberecht, 2002; Praxishandbuch Bau vergaberecht, hg. v. Hößer, H. /Bayer, W., 2. A. 2002; Reidt, O./Stickler, T./Glahs, H. , Vergaberecht, 2. A. 2003; Koenig, C./Haratsch, A., Grundzüge des deutschen und europäischen Vergaberechts, NJW 2003, 2637; Byok, A., Die Entwicklung des Vergaberechts, NJW 2006, 2076; Beck’sches Formularbuch Vergaberecht, hg. v. Prieß, H. u. a., 2004; Lux, J., Einführung in das Vergaberecht, JuS 2007, 968
1.
Das V. regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel, öffentliche Mittel möglichst sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und angesichts der Nachfragemacht öffentlicher Auftraggeber eine gleichmäßige und sachgerechte Behandlung der Bieter zu gewährleisten.
2.
Rechtsquellen des europäischen V. sind neben dem europäischen Primärrecht vor allem die Sektorenrichtlinie und klassische Vergaberichtlinie (Vergaberichtlinie, klassische), die beide aus dem Jahr 2004 stammen, sowie die 2007 umfassend geänderten so genannten Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG (ABl. EU L 395/33, m. Änd.) und 92/13/EWG (ABl. EU L 76/14, m. Änd.).
3.
Das deutsche V. hat die Sektorenrichtlinie und klassische Vergaberichtlinie (Vergaberichtlinie, klassische) umgesetzt. Es ist auf gesetzliche Regelungen (§§ 97-129 GWB), die Vergabeverordnung und die von dieser in Bezug genommenen nichtstaatlichen Verdingungsordnungen aufgeteilt („Kaskadenprinzip“), soweit es Aufträge oberhalb der Schwellenwerte betrifft (Kartellvergaberecht). Darunter finden lediglich die Regeln des Haushaltsrechts (z. B. § 30 HGrG, § 55 BHO) Anwendung, die keine subjektiven Rechte der Unternehmen begründen.
4.
Die Vergabe hat transparent, im Wettbewerb und unter Gleichbehandlung der Teilnehmer zu erfolgen (§ 97 I, II GWB). Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen, insbesondere durch die Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose (§ 97 III GWB). Vergabefremde Aspekte können nur begrenzt berücksichtigt werden (§ 97 IV GWB). Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (§ 97 V GWB).
5.
Unternehmen haben oberhalb der Schwellenwerte einen Anspruch auf Einhaltung der Vergaberegelungen (§ 97 VII GWB), den sie im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht machen können (Primärrechtsschutz); nach wirksamem Zuschlag verbleibt ihnen indes nur die Geltendmachung von Sekundäransprüchen.
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