Unterbevollmächtigung Erteilung einer Vollmacht nicht durch den Vertretenen selbst, sondern durch dessen (Haupt-)Bevollmächtigten. Ob eine solche (ggf. auch gegenüber der Hauptbevollmächtigung engere) Unterbevollmächtigung von der Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten umfasst ist, ist durch Auslegung der Vollmacht zu ermitteln. Der Unterbevollmächtigte handelt unmittelbar im Namen des Vertretenen mit gleicher Wirkung wie der Hauptbevollmächtigte; seine Vertretungsmacht setzt allerdings das Vorliegen von Haupt- und Untervollmacht voraus.
Weitere Begriffe : Paraphe | Tabularverschweigung | Stuhlgericht |
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