Devisenbewirtschaftungbezeichnet die vollständige oder teilweise Kontrolle des Zahlungsverkehrs eines Staates mit dem Ausland. Mittel der D. sind u. a. Ausfuhrverbote für ausländische und eigene Zahlungsmittel. Die Einführung einer D. war früher im Außenwirtschaftsgesetz (Außenwirtschaftsrecht) vorgesehen. Materiell besteht nach Einführung des Euro keine nationalstaatliche Zuständigkeit für solche Regelungen mehr. Nach Art. 63 AEUV (früher Art. 56 EGV) sind der Kapital- und Zahlungsverkehr sowohl im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten als auch zu Drittländern grundsätzlich frei. S. a. Devisen, Kapitalausfuhr, -einfuhr, Zahlungsverkehr.
Weitere Begriffe : Wahrheitsdroge | Beiseiteschaffen von Familienhabe | Kurfürst |
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