Dienstgrade

in der Bundeswehr. Die Festsetzung der Dienstgradbezeichnungen der Bundeswehrsoldaten obliegt dem Bundespräsidenten (§ 4 III SoldatenG). S. hierzu Anordnung i. d. F. v. 14. 7. 1978 (BGBl. I 1067) m. Änd. Die Zuordnung der Dienstgrade zu den einzelnen Laufbahnen sowie die Erlangung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) regelt die SoldatenlaufbahnVO. Eine Herabsetzung des Dienstgrades ist möglich im disziplinargerichtlichen Verfahren (§ 57 Wehrdisziplinarordnung). Verlust des Dienstgrades tritt kraft Gesetzes bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit grundsätzlich bei Entlassung sowie bei Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ein, insbes. bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Friedens-, Hoch- oder Landesverrats oder Rechtsstaatsgefährdung oder zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr wegen einer sonstigen, ab Verbrechen mit Strafe bedrohten Tat, ferner bei Aberkennung der Amtsfähigkeit sowie bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 26, 49, 53, 56 SoldatenG); bei Wehrpflichtsoldaten bei Ausschluss aus der Bundeswehr sowie einer der genannten Verurteilungen (§ 30 WehrpflichtG); bei allen Soldaten bei Entfernung aus dem Dienst auf Grund einer Entscheidung im disziplinargerichtlichen Verfahren (§ 58 Wehrdisziplinarordnung).




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