Entfernung aus dem DienstIm Disziplinarverfahren ist die Entfernung aus dem Dienst eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme, die unter anderem auch den Verlust des Anspruches auf Dienstbezüge und Versorgung beinhaltet. In der Bundesdisziplinarordnung (BDO) war diese Maßnahme in § 11 BDO geregelt und entspricht unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Wehrdisziplinarverfahren ist die Entfernung aus dem Dienst (Entfernung aus dem Dienstverhältnis) eine der zulässigen gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (§ 58 WDO).
Weitere Begriffe : Höpker-Aschoff | Wertpapierrechtstheorien | Vorspruch |
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