Dienstleistungsverkehr (europäisches Recht)

Für die Freiheit des D. gelten nach europäischem Recht im Wesentlichen die Grundsätze für den freien Warenverkehr (Art. 34 ff. AEUV). Während bei diesem Waren Gegenstand des Handels sind, betrifft der D. den Verkehr mit sonstigen wirtschaftlichen Leistungen über die Grenze. Demgemäß wendet der EuGH die Rechtsprechung zum Warenverkehr (Dassonvilleformel, Cassisformel) weitgehend auch auf den D. an. Zum D. i. S. v. Art. 56 ff. AEUV gehört Wirtschaftsverkehr jeder Art, der nicht Waren- oder Kapitalverkehr ist, z. B. die Versicherungswirtschaft und die Bauwirtschaft (hierzu Entsenderichtlinie) aber auch nur mittelbar wirtschaftliche Leistungen wie kommerzieller Sport, Fernsehen, Werbung, sowie auch die Leistungen der freien Berufe. Zum D. gehört auch der gesamte Bereich des Bankverkehrs einschließlich der Immobiliarsicherheiten. Begibt sich der Dienstleistende selbst über die Grenze, spricht man von aktivem D., wird lediglich die Dienstleistung über die Grenze geschickt, etwa eine Versicherungspolice, statische Leistungen etc., wird das passiver D. genannt. Anders als die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist die Freiheit des D. für die Beitrittsstaaten der Osterweiterung (Europäische Integration) nur im Bereich bestimmter Gewerbe (Bauerrichtung und Gebäudebewirtschaftung) beschränkt.

S. a. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsrichtlinie. Zum weltweiten Dienstleistungsverkehr GATS.




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