dienstliche Weisung
, Strafrecht: Rechtfertigungsgrund für dienstliches Handeln von Amtsträgern unter der Voraussetzung, dass die Weisung verbindlich ist.
— Verbindlich ist die Weisung, wenn sie im strafrechtlichen Sinne rechtmäßig ist, im militärischen Bereich aber auch dann, wenn sie auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder einer unerlaubten Handlung gerichtet ist, § 11 SG.
— Unverbindlich ist die Weisung, wenn sie auf die Begehung einer Straftat, eine Verletzung der Menschenwürde oder einen Verstoß gegen anerkannte Regeln des Völkerrechts gerichtet ist, nach §§ 63 Abs. 2 S.3 BBG, 36 Abs. 2 BeamtStG auch im Falle der Ordnungswidrigkeit der Ausführung. Ist dies der Fall, so trifft mangels Gehorsamspflicht gern. §§ 11 Abs. 2 SG, 63 Abs. 2 S. 2 BBG den Untergebenen selbst die rechtliche Verantwortung. Die unverbindliche Weisung kann jedoch ein Entschuldigungsgrund sein, wenn der Untergebene sie für verbindlich gehalten hat und die Unverbindlichkeit für ihn nicht erkennbar, im militärischen Bereich nicht offensichdich (§§ 11 Abs. 2 S.2 SG, 5 Abs. 1 WStG) war.
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