Kapitalverkehr
1.
Als K. bezeichnet man im Europarecht den grenzüberschreitenden Transfer von Geld- (auch Wertpapiere, Kredite (Kreditvertrag), Darlehen (Darlehensvertrag)) oder Sachkapital (z. B. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen). Nach Art. 63- 66 und 75 AEUV (früher: Art. 56-60 EGV) sind grundsätzl. alle Beschränkungen des K. zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, verboten. Die Freiheit des K. und die damit eng verbundene und ebenfalls in Art. 63-66 AEUV geregelte Freiheit des Zahlungsverkehrs bilden zusammen eine der vier Grundfreiheiten des Unionsrechts.
2.
Die Liberalisierung des K. erfolgte auf Grund zahlreicher Bedenken der Mitgliedstaaten langsamer als etwa die des Warenverkehrs. Wichtige Schritte waren das Urteil des EuGH in Luisi u. Carbone v. 31. 1. 1984 (C-286/82 u. 26/83, Slg. 377) sowie die Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG v. 24. 6. 1988 (ABl. 178/5), deren Regelungen mit dem Vertrag von Maastricht zum 1. 1. 1994 in die Art. 56-60 EGV übernommen wurden. Dem entsprechen die Art. 63-66 und 75 AEUV weitgehend.
3.
Einzelstaatliche Beschränkungen der Freiheit des K. sind nach Art. 65 AEUV (früher: Art. 58 EGV) nur noch aus steuerlichen, statistischen und sicherheitsrechtlichen Gründen und nur dann möglich, wenn sie keine materiellen Beschränkungen des K. enthalten (Kontrollen, Meldepflichten, Strafverfolgung). Schutzmaßnahmen für den K. anzuordnen ist ausschließlich Sache des Rats (Art. 66 AEUV; früher: Art. 59 EGV); s. Rat der EU). Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus sind nach Art. 75 AEUV möglich.
4.
Die Freiheit des K. spielt in der Rechtsprechung des EuGH heute eine größere Rolle als früher. Regelungen in Mitgliedstaaten, wonach bei der Privatisierung staatlicher Unternehmen der Staat als Minderheitsaktionär besondere Rechte behält (golden shares), hat der EuGH i. d. R. als Verstoß gegen die Freiheit des K. beanstandet, da sie Investoren aus anderen Mitgliedstaaten abschrecken bzw. zu Aktionären zweiter Klasse machen (z. B. Urt. v. 4. 6. 2002, C-367/98, C-483/99, C-503/99, Slg. I-4731, 4781, 4809, Urt. v. 26. 3. 2009, C-326/07). Auch das VW-Gesetz a. F., das dem Land Niedersachsen besondere Rechte einräumte, verstieß gegen die Freiheit des K. (Urt. v. 23. 10. 2007, C-112/05, NJW 2007, 3481).
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