diplomatische Immunität

die Freistellung des Diplomaten von der Anwendung staatlicher Zwangsgewalt (Art. 29 WÜD). In Bezug auf Strafgewalt genießt der Diplomat absolute, bezüglich der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeschränkte Immunität.
Amtshandlungen unterliegen im Gegensatz zu Privathandlungen zeitlich unbegrenzt dem Schutz der Immunität (Art. 31, 39 Abs. 2 WÜD), da diese dem Entsendestaat und nicht ihm persönlich zugerechnet werden. Da es sich bei der diplomatischen Immunität um ein Privileg des Entsendestaates handelt, kann nur dieser und nicht der Diplomat selbst auf die Immunität verzichten. Den Familienmitgliedern des Diplomaten werden die gleichen Rechte gewährt (Art. 37 WÜD).




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