Immunität

Jemand, der Immunität genießt, kann für eine von ihm begangene Straftat nicht verfolgt werden; in manchen Fällen darf gegen ihn auch keine Klage in einem Zivilprozeß erhoben werden. Immunität in strafrechtlicher Hinsicht genießen die Abgeordneten des Bundestages (Art. 46 GG) und der Landtage, ferner der Bundespräsident. Abgeordnete dürfen strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn das Parlament, dem sie angehören, ihre Immunität aufhebt, was aber im allgemeinen geschieht. Gegen den Bundespräsidenten kann nur Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden (Art. 61 GG). Immunität in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht genießen diplomatische Vertretungen und ihre Mitglieder.

(lat. immunis = frei, unberührt). 1) gesetzlicher Schutz für Parlamentsmitglieder und Diplomaten vor Strafverfolgung. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestags (ähnlich bei den Volksvertretungen der Länder) zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird, Art. 46 GG. Aufhebung der I. z.B., wenn keine politischen Gesichtspunkte mitsprechen (Verkehrsdelikt). Das I.srecht soll die Funktionsfähigkeit des Bundestags sicherstellen; deswegen kein Verzicht des Abgeordneten auf I. In Österreich I. für Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und den Bundespräsidenten; in der Schweiz für Mitglieder des National- und des Ständerats wegen Äusserungen im Rate sowie während der Sitzung. - 2) Im Kirchenrecht Befreiung kirchlicher Personen, Orte und Güter von Diensten, Lasten und Abgaben an die öffentliche Gewalt. a. Indemnität.

des Parlamentariers ist ein - aus dem Kampf des frühen Parlamentarismus gegen die Allmacht der Krone überkommenes - verfassungsrechtliches Privileg. Hiernach darf ein Bundestagsabgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (Art. 46 II). Dieser Schutz vor Strafverfolgung gilt entsprechend für andere Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit des Parlamentsmitglieds (Art. 46 III u. IV). Die einschlägigen Vorrechte gelten nur für die Dauer des Mandates und beziehen sich hauptsächlich auf Handlungen ausserhalb der parlamentarischen Sphäre. Die überlieferte Immunität bezweckt in erster Linie die Erhaltung der personellen Funktionsfähigkeit des Parlaments.
Die innere Berechtigung dieses Privilegs wird heute nicht mehr allgemein anerkannt. Zumindest die traditionelle Begründung des Abgeordnetenvorrechts ist fragwürdig geworden. Denn anders als in der Zeit der konstitutionellen Monarchie steht die Volksvertretung heute nicht mehr geschlossen einer Exekutive aus eigenem Rechte gegenüber. Die neuen Gegenmächte in der parlamentarischen Demokratie sind vielmehr die Regierung mit den sie tragenden Fraktionen einerseits und die parlamentarische Opposition andererseits.
Sieht man in der Immunität eher ein Vorrecht des Parlaments und nicht des einzelnen Parlamentsmitglieds, so kann ein Bundestagsabgeordneter weder darauf verzichten noch kann er beanspruchen, dass seine Immunität nicht aufgehoben wird.

. Durch die I. wird die Freiheit des Abgeordneten von Strafverfolgung u. jeder anderen Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit gewährleistet. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlaments zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden; eine Ausnahme gilt bei sofortiger oder alsbaldiger Festnahme (vgl. Art. 46 II, III GG). Der ursprüngliche Zweck der I., den Abgeordneten vor willkürlichen Verhaftungen u. Behinderungen durch die monarchische Exekutive zu schützen, ist entfallen; die I. ist aber auch heute noch gerechtfertigt, weil sie Funktionsfähigkeit u. Ansehen des Parlaments sichert. Es handelt sich somit weniger um ein Privileg des einzelnen Abgeordneten als um ein Vorrecht des Parlaments. Dem entspricht es, dass nur das Parlament berechtigt ist, über die I. zu verfügen. Der Abgeordnete selbst kann weder auf sie verzichten noch verlangen, dass das Parlament sie aufhebt oder nicht aufhebt. Von der I. ist die Indemnität zu unterscheiden.

(Art. 46 Ilff. GG) ist der Schutz des Abgeordneten vor bestimmten Maßnahmen, die sich gegen sein Verhalten außerhalb des Parlaments richten. Nach Art. 46 II GG darf ein Abgeordneter des Bundestags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit (nicht offensichtlich rechtswidriger) Zustimmung des Bundestags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden (Aufhebung der I.), es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tags festgenommen wird. Die I. ist ein Verfahrenshindemis (Prozesshindernis). Sie wird ergänzt durch die Indemnität. Im älteren deutschen Recht ist die (aus der Spätantike übernommene) I. die Freiheit einer Grundherrschaft von königlicher Gewalt. Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Lüke, M., Die Immunität staatlicher Funktionsträger, 2000; Sato, C., Immunität internationaler Organisationen, 2004; Roeder, T., Grundzüge der Staatenimmunität, JuS 2005, 215

Staatsrecht: die Beschränkung der Strafverfolgung von Abgeordneten. Ein Abgeordneter darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Parlaments verfolgt werden (vgl. z. B. Art. 46 Abs. 2 GG). Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Abgeordnete bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Ursprünglich bezweckte die Immunität den Schutz der Abgeordneten vor tendenziöser Verfolgung durch die Exekutive. Heute wird der Zweck der Vorschrift überwiegend darin gesehen, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu schützen. Deshalb hat der Abgeordnete auch kein Recht darauf, dass die Zustimmung nach Art. 46 Abs. 2 GG nicht erteilt wird. Der Abgeordnete hat aber einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von sachfremden, willkürlichen Erwägungen leiten lässt (BVerfG, Urt. v. 17.12. 2001— 2 BvE 2/00).
Das Zustimmungserfordernis gilt schon für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. In der Praxis ist es jedoch üblich, die Zustimmung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren zu Beginn der Legislaturperiode generell zu erteilen (vgl. Anlage 6 zur GeschO BT). Für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung gibt es keine gesetzlichen Voraussetzungen. Vielmehr steht die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen des Parlaments. Der Bundestag hat hierfür
die Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten beschlossen (Anlage 6 zur GeschO BT).
Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Verfahren einzustellen. Das Verfolgungshindernis erlischt — anders als die Indemnität —, sobald der Betroffene nicht mehr Abgeordneter ist.
Verfahrensrecht: Gerichtsbarkeit, deutsche.

1. Parlamentarische I. ist die Beschränkung der Strafverfolgung gegenüber Abgeordneten. Ein Abgeordneter darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Einwilligung des Parlaments, dem er angehört, zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Jedes Strafverfahren, jede Haft und jede sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten sind auf Verlangen des Parlaments auszusetzen (vgl. Art. 46 GG). Ähnliche Bestimmungen finden sich in den Verfassungen der Länder (vgl. z. B. Art. 55 II SächsVerf). Die I. soll die Funktionsfähigkeit des Parlaments schützen. I. ist ein Vorrecht des Parlaments, nicht des Abgeordneten, daher für ihn unverzichtbar; I. begründet ein Prozesshindernis für strafrechtliche Verfahren. I. endet mit dem Mandat. I. genießen auch die Mitglieder der Bundesversammlung, der Bundespräsident, nicht jedoch die Mitglieder der Bundesregierung (soweit sie nicht zugleich Abgeordnete sind) und des Bundesrates. Bei Ordnungswidrigkeiten besteht keine I. Von der I. ist die Indemnität zu unterscheiden.

2. Zur I. im Völkerrecht s. Staatenimmunität, Diplomat, diplomatische Vorrechte, Konsul.




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