Strafgewalt

ist im weiteren Sinn die Befugnis des
Staates, Straftaten zu sühnen; im engeren Sinn versteht man darunter den Strafrahmen, innerhalb dessen ein Gericht Strafen zu verhängen funktionell berechtigt ist; so kann das Amtsgericht ein Verfahren z. B. an das Landgericht verweisen, wenn es der Ansicht ist, die ihm nach § 24 GVG zustehende Strafgewalt reiche nicht aus.

Zuständigkeit, sachliche, Amtsgericht, Schöffengericht.

ist i. w. S. das Recht des Staates, Straftaten zu ahnden, i. e. S. der sog. Strafbann, d. h. der nach oben beschränkte Rahmen, innerhalb dessen der Richter einer bestimmten Gerichtsstufe Strafe verhängen darf (z. B. beim Amtsgericht nach § 24 II GVG); würde er die S. überschreiten, muss er die Sache an ein Gericht höherer Ordnung verweisen.




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