Diskontinuität

parlamentarischer Grundsatz der persönlichen und sachlichen Unterbrechung am Ende einer Legislaturperiode. Beim Organ Bundestag kommt es auf die konkret-personelle Zusammensetzung an. Deshalb spricht man in den jeweiligen Legislaturperioden z.B. vom „15. Bundestag” oder vom „16. Bundestag” (sog. personelle Diskontinuität).
Aus der personellen Diskontinuität ergibt sich eine sachliche Diskontinuität. Das hat Bedeutung vor allem für Gesetzesvorlagen. Soweit das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen werden kann, verfallen die Vorlagen mit Ablauf der Wahlperiode (vgl. § 125 GeschO BT). Sie müssen dann ggf. im neuen Bundestag erneut eingebracht werden, wobei alle Förmlichkeiten (z. B. Zuleitung an den Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 GG) zu beachten sind.
Anders als beim Bundestag handelt es sich beim Bundesrat um ein „ewiges Organ”. Der Grundsatz der Diskontinuität gilt dort nicht.




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