Dispositionsgrundsatz bedeutet im Zivilverfahrensrecht, daß es grundsätzlich Sache der Parteien ist, ein Verfahren zu beginnen, es zu beenden oder den Gegenstand eines begonnenen Verfahrens zu verändern (sog. Herrschaft der Parteien über den Verfahrensgegenstand). Durch die Klageerhebung beginnt der Prozeß und der Streitgegenstand wird festgelegt. Die Parteien eines einmal rechtshängigen Verfahrens können dieses vor Erlaß eines Urteils durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht, Erledigterklärung sowie durch einen
Weitere Begriffe : Beschaffung | Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung | Parlamentarische Demokratie/Monarchie |
MMnews
|