Klagerücknahme

Prozeßhandlung, mit der der Kläger sein Rechtsschutzbegehren in einem konkreten Prozeß ganz oder teilweise widerruft. K. ist das Gegenstück zur Klageerhebung und unterscheidet sich vom Klageverzicht dadurch, daß sie nicht endgültig zu sein braucht; es kann vielmehr jederzeit neue Klage erhoben werden. K. kann im Zivilprozeß ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache erfolgen. Sie bewirkt dort, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

(§ 269 ZPO) ist eine Prozeßhandlung, mit der der Kläger das Begehren von Rechtsschutz im gerade laufenden Prozeß widerruft. Sie ist das Gegenstück zur Klageerhebung und wirkt daher prozeßbeendigend. Im Zivilprozeß kann sie ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten erfolgen, da der Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Sachentscheidung hat. Als prozessuale Folge ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen, der materiellrechtliche Anspruch bleibt hingegen unberührt. Der Anspruch kann jederzeit erneut im Klagewege geltend gemacht werden. Grund für eine K. ist die Vermeidung von Prozeßkosten, wenn der Kläger einsieht, daß ein obsiegendes Urteil nicht oder kaum zu erwarten ist. Mit K. gilt auch die durch die Erhebung der Klage eingetretene Unterbrechung der Verjährung (vgl. § 2091 BGB) als nicht erfolgt, §2121 BGB, es sei denn, es wird innerhalb von sechs Monaten von neuem Klage erhoben, §212 11 BGB.

Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Bei K. hat stets der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen, § 271 ZPO. Ähnlich in anderen gerichtlichen Verfahren.

(§ 269 ZPO) ist die Zurücknahme des Begehrens von Rechtsschutz in diesem Prozess durch den Kläger. Die K. ist Prozesshandlung und das Gegenstück zur Klageerhebung. Sie kann im Zivilprozess ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache erfolgen. Sie bewirkt dort, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Den materiellrechtlichen Anspruch berührt sie nicht. Lit.: Walther, R., Klageänderung und Klagerücknahme, 1969; Brammsen, J./Leible, S., Die Klagerücknahme, JuS 1997, 54

, vollständiger oder teilweiser Verzicht des Klägers auf gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich eines Klageantrages, dessen Rechtshängigkeit bereits eingetreten ist, durch Prozesserklärung.
Zivilprozess: Ohne weiteres zulässig (vor dem Rechtsmittelgericht auch noch durch den Rechtsanwalt der Vorinstanz, wenn der Kläger noch keinen am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hat). Nach Stellung der Anträge bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit jedoch (zur Verhinderung einer Flucht vor den Folgen einer —) Verspätung durch Klagerücknahme und anschließende Neuerhebung) der Einwilligung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO, auch die Klageermäßigung). Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Rücknahmeschriftsatzes widerspricht (§ 269 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Keine Klagerücknahme ist grundsätzlich die Klageänderung, weil das Prozessrechtsverhältnis insoweit fortbesteht; die Klageermäßigung i. S. d. § 264 Nr.2 ZPO ist demgegenüber (soweit sie nicht als Erledigungserklärung anzusehen ist oder insoweit zum Ruhen des Verfahrens führt) regelmäßig (Teil-)Klagerücknahme.
Mit der Klagerücknahme entfällt rückwirkend die Rechtshängigkeit des Klageantrages; ein bereits ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil (der Vorinstanz oder ein Versäumnisurteil) wird wirkungslos (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO).
Die Kosten des Verfahrens hat - sofern die Rücknahme nicht wegen Fortfalls des Klagegrundes vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte (§269 Abs. 3 S. 2 ZPO, Erledigung der Hauptsache) - der Kläger zu tragen (§ 269 Abs. 3 S.2 ZPO; auch bei vorheriger Säumnis des Beklagten, § 344 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden, str.). Erfolgt die Klagerücknahme im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches, geht allerdings die vereinbarte Kostenfolge vor bzw. ist - wenn die Parteien keine ausdrückliche Kostenregelung getroffen haben und kein abweichender Parteiwille erkennbar ist - nicht § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, sondern § 98 ZPO anzuwenden. Eine entsprechende Kostengrundentscheidung sowie ggf. die Wirkungslosigkeit eines vorangegangenen Urteils ist auf Antrag des Beklagten durch Beschluss auszusprechen (§269 Abs. 4 ZPO). Bei einer Klageermäßigung erfolgt eine einheitliche Kostenentscheidung im Urteil.
Verwaltungsprozessrecht: Eine Rücknahme der Klage ist bis zur Rechtskraft des Urteils jederzeit möglich, § 92 Abs. 1 VwGO. Eine Klagerücknahme setzt nach der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Beklagten und - soweit er teilnimmt - des Vertreters des öffentlichen Interesses voraus. Die Einwilligung gilt dabei als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird, § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO. Da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung des Gerichtes fehlt, wenn er das Klageverfahren nicht betreibt, fingiert § 92 Abs. 2 S.1 VwG() eine Klagerücknahme, wenn der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht länger als drei Monate untätig bleibt.
Mit der Klagerücknahme, egal ob erklärt oder fingiert, stellt das Gericht die Klage durch Beschluss ein (§ 92 Abs. 3 VwGO). Dann gilt die Klage gem. §173 VwGO i. V m. § 269 Abs. 3 S.1 ZPO als nicht rechtshängig geworden. Des Weiteren spricht das Gericht die sich aus der VwG() ergebenden Rechtsfolgen aus, und zwar, dass ein bereits ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil gem. § 173 VwG() i. V. m. § 269
Abs. 3 5.1, 2. Halbs. ZPO wirkungslos ist, und dass der Kläger gem. § 155 Abs. 2 VwG() die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der Beschluss über die Klagerücknahme ist gem. § 92 Abs. 3 S. 2 VwG() unanfechtbar.

ist eine Prozesshandlung, durch die der Kläger auf die Durchführung des Prozesses und auf eine Entscheidung über seine Klage (oder Widerklage) ganz oder zum Teil verzichtet. Im Verwaltungsprozess gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht das Verfahren länger als zwei Monate nicht betreibt (§ 92 II VwGO). Die K. ist grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich, im Sozialstreitverfahren nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 102 SGG). Von einem gewissen Zeitpunkt an ist zur K. erforderlich, dass der Beklagte und im Verwaltungsstreitverfahren auch der Vertreter des öffentlichen Interesses einwilligt (§ 269 I ZPO - Beginn der mündl. Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache -, § 92 I VwGO, § 72 I FGO). Die Wirkungen der K. sind verschieden: im Zivilprozess wird fingiert, dass der Rechtsstreit nicht anhängig geworden sei (§ 269 III 1 ZPO), im Verwaltungs- und Finanzstreitverfahren hat das Gericht ohne Antrag das Verfahren einzustellen (§ 92 III VwGO, § 72 III FGO), im Sozialstreitverfahren ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 SGG). Infolge der K. sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 269 III 2 ZPO, § 155 II VwGO, § 136 II FGO); im Sozialstreitverfahren ist darüber ebenso wie im Zivilprozess bei Erledigung der Hauptsache vor Rechtshängigkeit (Klagezustellung; § 269 III 3 ZPO) nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Wirkungen sind durch (beschwerdefähigen) Beschluss auszusprechen, entweder auf Antrag (§ 269 IV ZPO, § 102 SGG) oder von Amts wegen (§ 92 II VwGO, § 72 II S. 2 FGO). Im Strafverfahren ist K. nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zulässig, bei Privatklage nach Beginn der Sachvernehmung des Angeklagten in der ersten Instanz nur mit dessen Einwilligung (§§ 156, 391 StPO).




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