Prozessvergleich
ein Vergleich, der zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem Umfang nach oder bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer Gütestelle abgeschlossen und protokolliert wird. Im Anwaltsprozess muss der P. in Anwesenheit der Anwälte geschlossen werden. Der P. ist ein Vollstreckungstitel; § 794 ZPO. Wiederauflebungsklausel.
(z.B. § 160 III ZPO) ist der Vergleich vor einem Gericht im Rahmen eines Verfahrens durch Protokollierung oder Feststellung durch richterlichen Beschluss. Er ist sowohl Prozesshandlung wie auch Rechtsgeschäft. Er stellt einen Vollstreckungstitel dar (§ 794 I Nr. 1 ZPO). Lit.: Eisenreich, A., Der Prozess vergleich, JuS 1999, 797; Stueber, J., Grundfragen zum Prozessvergleich, 2001; Budach, W./Johlen, H., Der Prozessvergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, JuS 2002, 371
(Vergleich, gerichtlicher) Zivilprozessrecht: auf die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits (Güteverhandlung) gerichteter Prozessvertrag, der im Regelfall — soweit er Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Streitgegenstand oder auch darüber hinaus regelt — zugleich als Vergleich(svertrag) i. S. d. § 779 BGB bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft bzw. (im Verwaltungsrechtsstreit) als materieller Vergleichsvertrag i. S. d. §§ 54 ff. VwVfG öffentlich-rechtlicher Vertrag ist (sog. „Doppelnatur des Prozessvergleichs”).
Als Prozessvertrag beendet der Prozessvergleich den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit des Anspruchs unmittelbar. Er beseitigt (wenn vereinbart) analog § 269 Abs. 3 S.1 ZPO — auch die Wirksamkeit eines in dem Rechtsstreit zuvor ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteils. Soweit der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist er Vollstreckungstitel (§794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die materiell-rechtlichen Wirkungen des Prozessvergleichs ergeben sich nach allgemeinen Regeln aus dem Inhalt des Vergleichsvertrags. Es können auch Fragen in die Regelung einbezogen werden, die nicht Gegenstand des Prozesses sind.
Voraussetzung der prozessualen Wirkungen des Prozessvergleichs ist (vgl. § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO), dass er in einem rechtshängigen Verfahren (auch einem selbstständigen Beweisverfahren oder einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe) vor einem deutschen Gericht (auch vor einem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor einem anderen Gericht als dem Prozessgericht) von den Parteien des Rechtsstreits (die Einbeziehung Dritter ist möglich) in mündlicher Verhandlung im Sitzungsprotokoll protokolliert wird. Es genügt auch die schriftliche Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien und der anschließende gerichtliche Beschluss, der das Zustandekommen des Vergleichs feststellt (§ 278 Abs. 6 ZPO). Darüber hinaus müssen für die zum Prozessvergleich führenden Erklärungen der Parteien auch alle Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen.
Soweit (wie im Regelfall) der Prozessvergleich zugleich bürgerlich-rechtlicher Vergleichsvertrag ist, müssen auch alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegen. § 779 BGB verlangt insbes. das gegenseitige Nachgeben der Vertragsparteien, woran allerdings in der Praxis nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden (so genügen bereits minimale Zugeständnisse der im Übrigen begünstigten Partei, z.B. hinsichtlich der Fälligkeit einer Forderung). Die gerichtliche Protokollierung ersetzt alle etwa nach bürgerlichem Recht geforderten
Formerfordernisse (§§ 127a, 129 Abs. 2 BGB). Ist der Vergleichsvertrag unter materiell-rechtlichen Bedingungen vorgenommen worden (insbes. der aufschiebenden Bedingung des Nichtausübens eines vereinbarten Widerrufsvorbehalts innerhalb einer bestimmten Frist), hängen die prozessualen Wirkungen des Prozessvertrags vom Wirksamwerden oder Unwirksamwerden des Vergleichsvertrags nach § 158 BGB ab. Ist der bürgerlich-rechtliche Vergleichsvertrag von Anfang an nichtig, so ist er in materiell- wie in prozessrechtlicher Hinsicht wirkungslos (der nachträgliche Fortfall der Wirksamkeit des Vergleichsvertrags — z.B. durch Aufhebung oder Rücktritt — berührt demgegenüber den Prozessvergleich nicht, str.). Ist dagegen nur die prozessrechtliche Seite des Vergleichs nichtig (z. B. weil er in einem Anwaltsprozess von der Partei selbst abgeschlossen oder weil er nicht ordnungsgemäß protokolliert wurde), so kann seine am mutmaßlichen Parteiwillen orientierte Auslegung ergeben, dass der bürgerlich-rechtliche Vergleichsvertrag wirksam bleibt. Ein etwaiger Streit über die Wirksamkeit des Prozessvergleichs wird nach h. M. in dem (ggf. eben nicht durch den Prozessvergleich beendeten) Rechtsstreit durch dessen Fortsetzung geklärt. Ein Streit um die Auslegung des Vergleichs ist dagegen im Rahmen eines neuen Prozesses zu klären (weil in einem solchen Fall die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs zwischen den Parteien unstreitig ist).
Treffen die Parteien keine Regelung über die Kosten des Verfahrens, so werden die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben (§ 98 S.1 ZPO). Dies bedeutet gern. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass die Gerichtskosten hälftig zu teilen sind; ferner sind die außergerichtlichen Kosten von jeder Partei selbst zu tragen (sie erhöhen sich durch den Abschluss des Vergleichs um die Gebühr nach RVG Nr. 1000,1002 ff. VV). Die Parteien können von § 98 ZPO abweichen, indem sie selbst eine „positive” Kostenregelung treffen oder indem sie (§ 98 ZPO abbedingen und) um eine gerichtliche Kostenentscheidung gern. § 91 a ZPO bitten (sog. „negative Kostenregelung”).
Auch im Verwaltungsprozess können die Beteiligten zur vollständigen oder teilweisen Erledigung des Rechtsstreites zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können (§ 106 VwGO, vgl. auch § 101 SGG für das Sozialgerichtsverfahren). Ein gerichtlicher Vergleich kann auch durch schriftliche Annahme der Beteiligten gegenüber dem Gericht erklärt werden, wenn das Gericht einen entsprechenden in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag gemacht hat (§ 106 S. 2 VwGO).
ist ein Vergleich, der vor einem Gericht in einem Rechtsstreit zu dessen voller oder teilweiser Erledigung abgeschlossen wird. Er ist zugleich Prozesshandlung und Rechtsgeschäft (h. M.) und ist in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen (§ 160 III Nr. 1 ZPO). Ein P. kann auch durch (schriftsätzliche) Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages oder auf Grund eines schriftlichen Vergleichsvorschlags der Parteien, dessen Inhalt das Gericht durch Beschluss feststellt, geschlossen werden (§ 278 VI ZPO). Wird der Streitgegenstand zum Teil erledigt, liegt ein Teilvergleich vor, wird er vorläufig erledigt, ein Zwischenvergleich. Der P. ist Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 1 ZPO); die Vollstreckungsklausel wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt. Der P. kann unter einer Bedingung oder Vorbehalt des Widerrufs (bedingter Vergleich) geschlossen werden. Der Widerruf kann dann mangels abweichender Vereinbarung sowohl dem Vertragspartner als auch dem Gericht gegenüber erklärt werden. Ein P. ist im Rahmen des Verfügungsrechts der Parteien (Verfügungsgrundsatz) zulässig, insoweit auch außerhalb des Zivilprozesses im Verwaltungs- (§ 106 VwGO), Finanz- und Sozialstreitverfahren, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Privatklageverfahren. Über die Kosten Kostenpflicht.
Vergleich, der vor einem Gericht in einem Rechtsstreit zu dessen (voller oder teilweiser) Erledigung abgeschlossen wird. Er ist sowohl Prozeßhandlung als auch Rechtsgeschäft und stellt einen Vollstreckungstitel dar. Er kann auch unter einer Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufes erfolgen.
ist ein im Rahmen eines streitigen Verfahrens geschlossener Vergleich, durch den die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich beenden, vgl. §794 I S.1 Nr.1 ZPO. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich nach h.M. um einen Prozeßvertrag mit Doppelnatur. D. h., daß sich seine prozessualen und materiellrechtlichen Voraussetzungen in ihrer Wirksamkeit gegenseitig bedingen. In prozessualer Hinsicht hat der P. prozeßbeendigende Wirkung, d.h. die Rechtshängigkeit des Verfahrens endet. Zum anderen ist der P. gemäß § 794 I S.1 Nr.1 ZPO ein tauglicher Vollstreckungstitel. Materiellrechtlich führt der P. zu einer Neuordnung der Parteibeziehungen im Wege eines materiellrechtlichen Vergleichs nach § 779 BGB entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Damit der P. wirksam ist, müssen sowohl die Voraussetzungen eines materiellrechtlichen Vergleichs als auch alle prozeßrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ist der P. prozessual unwirksam, tritt die prozeßbeendende Wirkung nicht ein und es ist der alte Prozeß fortzusetzen.
War der P. von Anfang an materiell unwirksam, z.B. wegen §§ 104; 142 BGB, ist der alte Prozeß ebenfalls fortzusetzen, da er nie wirksam beendet wurde. Bei nachträglicher Unwirksamkeit, z.B. wegen Aufhebung oder Rücktritt ist hingegen streitig, ob der Prozeß ursprünglich wirksam beendet wurde und ein neues Verfahren eingeleitet werden muß, oder ob das alte fortgeführt werden kann und bisher gewonnene Prozeßergebnisse verwertbar bleiben.
Vorheriger Fachbegriff: Prozessvereinbarung | Nächster Fachbegriff: Prozessverschleppung