Divergenzrevision Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht ohne Revisionszulassung u. a. gegeben, wenn das angefochtene Urteil von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts (solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der Rechtsfrage noch nicht vorliegt) abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung beruht (§ 72 Abs. 1 ArbeitsgerichtsG).
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