Divergenzrevision

Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht ohne Revisionszulassung u. a. gegeben, wenn das angefochtene Urteil von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts (solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der Rechtsfrage noch nicht vorliegt) abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung beruht (§ 72 Abs. 1 ArbeitsgerichtsG).

Revision.

Revision (2 b).




Vorheriger Fachbegriff: Divergenzbeschwerde | Nächster Fachbegriff: Diversion


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen