Diversion

Begriff aus dem Wirtschaftsstrafrecht der DDR: Wegen D. wird dort mit Zuchthaus nicht unter 3 Jahren bestraft, wer "mit dem Ziele, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der DDR zu untergraben, es unternimmt, Maschinen, technische Anlagen, Transport- oder Verkehrsmittel oder sonstige, für die Wirtschaft oder die Verteidigung wichtige Gegenstände zu zerstören, unbrauchbar zu machen oder zu zerstören."

(Umleitung) ist die neueren kriminalpolitischen Tendenzen entsprechende Bestrebung, offizielle und damit strenge, vielfach stigmatisierende Reaktionen (Strafen) auf abweichendes Verhalten durch schwächere Reaktionen zu ersetzen (z.B. Gespräche, Weisungen). Lit.: Löhr-Müller, K., Diversion durch den Jugendrichter, 2001

Ist die in §§ 45, 47 JGG geregelte Möglichkeit des Jugendstrafverfahrens, von einem förmlichen Hauptverfahren abzusehen. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass große Teile der Jugendkriminalität Bagatelltaten darstellen, deren förmliche Aburteilung zu einer bloßen Stigmatisierung der Jugendlichen führt.
Hierbei ist die Regelung den §§ 153 ff. StPO zwar ähnlich, die §§ 45, 47 gehen jedoch über dortige Möglichkeiten hinaus. So kann der Jugendstaatsanwalt ohne Einschaltung des Richters das Verfahren mit und ohne erzieherische Maßnahmen unter vereinfachten Voraussetzungen einstellen. Die bloße Vernehmung durch einen Polizeibeamten kann hierbei schon eine erzieherische Maßnahme darstellen. Nach Anklageerhebung kann der Richter das Verfahren leichter einstellen, und selbst nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann nach § 47 JGG noch eine vereinfachte Einstellung erfolgen.
Das Praxisbedürfnis der Diversion ist aufgrund der interessegerechten und praktikablen Handhabung sehr hoch und hat daher das vereinfachte Jugendverfahren weitestgehend abgelöst.

nennt man das Absehen von der Strafverfolgung, zumeist zugunsten der Resozialisierung des Täters oder der Lösung des Konflikts, aus dem die Straftat entstanden ist. Die D. spielt insbesondere im Jugendstrafrecht eine Rolle, wo gem. § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen oder gem. § 47 JGG das Verfahren eingestellt werden kann, dabei aber gegenüber dem Jugendlichen i. d. R. eine erzieherische Maßnahme angeordnet wird. Im Erwachsenenstrafrecht kommt bei Bagatellstrafsachen Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO in Betracht.




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