Landesarbeitsgericht
in der Arbeitsgerichtsbarkeit das in jedem Bundesland errichtete Gericht der zweiten Instanz (Instanzenzug). Es besteht aus dem Präsidenten, den weiteren Vorsitzenden der Kammern und den Landesarbeitsrichtern deren Tätigkeit wie die der Arbeitsrichter ehrenamtlich ist, ehrenamtliche Richter. Jede Spruchkammer wird besetzt mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je einem Landesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Das L. entscheidet über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte (Arbeitsgerichtsbarkeit). Wenn das L. die Revision gegen seine Urteile zulässt, findet diese an das Bundesarbeitsgericht statt.
, Abk. LAG: Gericht des zweiten Rechtszuges in Arbeitssachen. Spruchkörper der Landesarbeitsgerichte sind die Kammern, die nach §35 Abs. 2 ArbGG aus einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehen. Die Landesarbeitsgerichte entscheiden in Angelegenheiten des Urteilsverfahrens über die Berufung gegen die Urteile der Arbeitsgerichte, § 64 Abs. 1 ArbGG. Gegen die Berufungsurteile ist nach § 72 Abs. 1 ArbGG die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zulässig. In Streitigkeiten im Beschlussverfahren ist gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte eine Beschwerde bei den Landesarbeitsgerichten möglich, § § 87 Abs. 1 ArbGG. Nach § 92 Abs. 1 S.1 ArbGG kann gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
ist das für Arbeitssachen im zweiten Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 33-39 ArbGG). Das L. besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden der Kammern und den ehrenamtlichen Richtern. Die Kammer wird mit 1 Berufsrichter als Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Richtern tätig (§ 35 II ArbGG). Das L. ist zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts (§§ 64, 78, 87 ArbGG). Gegen Urteile des L. ist Revision (§ 72 ArbGG), gegen verfahrensabschließende Beschlüsse Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig (§ 92 ArbGG); nur ausnahmsweise findet die Beschwerde statt (§ 70 ArbGG). Die Gerichtsverwaltung wird wie bei den Arbeitsgerichten ausgeübt.
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