Divergenzbeschwerde
Im Arbeitsrecht :
Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte können im Urteilsverfahren mit der -Revision und im Beschlussverfahren mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das LAG sie zugelassen hat (§§ 72, 92 ArbGG) oder aufgrund Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG zugelassen wor-
den sind. Die Zulassung muss verkündet werden (AP 23 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz = NZA 89, 695; vgl. v. 29. 9. 1993 — 4 AZR 528/92 —). Eine Form der Nichtzulassungsbeschwerde ist die sog. D. Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann in der gesetzlichen Form begründet, wenn der Beschwerdeführer im einzelnen darlegt, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze das anzufechtende oder das angezogene Urteil aufgestellt haben und dass jedenfalls das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtsgrundsatz beruht (AP 1, 2 zu § 72a ArbGG 1979). Wegen der Einzelh. Schaub Formb. § 108111.
Nichtzulassungsbeschwerde.
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