Dividende

Auf jede Aktie entfallender Teil des Bilanzgewinns, § 58 AktienG, a. Vorzugsdividende.

([F.] Zuverteilendes) (§§ 58ff. AktG) ist der in Prozenten ausgedrückte Anteil des Aktionärs am jährlichen Bilanzgewinn der Aktiengesellschaft. Die absolute Höhe der D. bestimmt sich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge. Der mit dem Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung entstehende Anspruch auf Auszahlung der D. wird im Gewinnanteilsschein (Talon, Erneuerungsschein) verkörpert. Die steuerrechtliche Bevorzugung von Einkünften aus Dividenden einer Gesellschaft mit Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union verletzt europäisches Recht. Lit.: Leinekugel, M., Die Sachdividende, 2001

ist der auf die Aktionäre entfallende Anteil am Bilanzgewinn der Aktiengesellschaft, sofern er nicht nach Gesetz, Satzung oder Beschluss der Hauptversammlung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist (§ 58 IV AktG). Sie bemisst sich nach den Nennbeträgen der Aktien, wenn die Satzung nicht eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmt (§ 60 AktG); s. a. Tracking Stock. Mit dem Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung (§ 174 AktG) entsteht der Anspruch auf Auszahlung der D. Für diesen selbständig übertragbaren Anspruch werden an die Aktionäre Gewinnanteilscheine ausgegeben (s. a. Erneuerungsschein).




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