Doppelberücksichtigung
in § 43 Ins° geregelter Grundsatz, wonach ein Insolvenzgläubiger, dem mehrere Personen auf dieselbe Leistung nebeneinander auf das Ganze haften, seinen Vermögensanspruch im Insolvenzverfahren eines oder jeden Schuldners
bis zu seiner vollen Befriedigung - also den ganzen Geldbetrag, den er zur Zeit der Insolvenzeröffnung beanspruchen könnte - geltend machen kann. Die Haftung mehrerer für dieselbe Leistung auf das „Ganze” (§ 43 InsO) liegt z.B. in folgenden Fällen vor:
* echte und unechte Gesamtschuld,
* Verhältnis Hauptschuldner und Bürge in der Insolvenz des Hauptschuldners,
* Haftung mehrerer Wechselschuldner Wechsel),
* Haftung eines ausgeschiedenen Kommanditisten.
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