Drittschuldnerklage
Im Arbeitsrecht :
. I. Hat der Gläubiger im Wege der Lohnpfändung sich Ansprüche eines AN auf Arbeitsentgelt pfänden u. zur Einziehung überWeisen lassen, so kann er vor den— Arbeitsgerichten gegen den Drittschuldner Klage auf Zahlung — nach h. M. nicht auf Auskunft — erheben, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (§§ 829, 835, 836, 803 804 ZPO, 1273, 1279, 1282, 1228, 611 BGB). Zur Schlüssigkeit der Klage gehören Darlegungen über den Bestand eines Vollstreckungstitels gegen den AN (Schuldner), den Erlass eines Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses u. seine Zustellung, der Bestand einer Forderung des Sch. gegen den Drittschuldner (AG). Dieser kann gegenüber dem Zahlungsverlangen des Gläubigers alle Einwendungen erheben, die ihm zur Zeit der Pfändung gegen die gepfändete Forderung zustehen (§§ 1275, 412, 404 BGB), o. mit eigenen Forderungen aufrechnen (§§ 1275, 412, 406 BGB) sowie (umstr.) die Unwirksamkeit der Pfändung o. Überweisung rügen, auch wenn der Weg nach § 766 ZPO gangbar wäre (verneinend, ausser bei Nichtigkeit: AP 9 zu § 829 ZPO = NJW 89, 2148). Letzteren Einwand braucht er bei formaler Fehlerfreiheit des Überweisungsbeschlusses nicht zu erheben, selbst wenn er sonst mit Rechtsmängeln behaftet ist (Verstoss gegen Pfändungsschutzvorschriften); dieser gilt zugunsten des DrSch. solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird u. die Aufhebung zu seiner Kenntnis gelangt (§ 836 II ZPO). Gleichwohl ist der Gutglaubensschutz unvollständig. Er versagt gegenüber konkurrierenden Gläubigern, die gleichfalls gepfändet haben. Dagegen sind dem DrSch. Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung versagt (AP 2 zu § 829 ZPO). Auch aufgrund der -Fürsorgepflicht ist er nicht gehalten, die Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages zu prüfen (AP 8 zu § 829 ZPO = NJW 89, 1053 = NZA 89, 339). Zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) ist allein der Sch. befugt. Neben der Klage gegen den DrSch. hat Gl. dem Sch. den Streit zu verkünden (§ 841 ZPO). Unterbleibt die Streitverkündung, kann sich der Gl. schadensersatzpflichtig machen. Verletzt der AG als Drittschuldner die ihm nach § 840 I ZPO obliegende Erklärungspflicht, umfasst der Anspruch auf Schadensersatz auch die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (AP 6 zu § 840 ZPO = NJW 90, 2643 = NZA 91, 27).
II. Haben Sch. u. DrSch. einen ArbVertr. nicht begründet, z. B. um eine Vollstreckung zu hintertreiben, so wird gemäss § 850h II ZPO eine angemessene Vergütung zugunsten des GI. fingiert, wenn der Sch. einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten o.
e leistet, diese nach Art u. Umfang üblicherweise vergütet werden u. die Arbeitsleistung unentgeltlich o. gegen eine unverhältnismässig geringe Vergütung erfolgt (BGH AP 12 zu § 850h ZPO). Dagegen besteht kein Anspruch, u. zwar auch nicht wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), wenn ein Ehegatte den anderen nicht beschäftigt, ihm aber vollen Unterhalt gewährt (AP 14 zu § 850h ZPO). Das ständige Verhältnis, in dem Arbeiten o. Dienste geleistet werden, kann ein familienrechtl. sein. Es ist umstr., ob die Vergütungsfiktion nur eingreift, wenn aussergewöhnliche, das familienrechtl. Band überschreitende Dienstleistungen (Familienmitarbeit; AP 9 zu § 850h ZPO) erbracht werden, o. ob das familienrechtl. Innenverhältnis bei der Beurteilung der Vergütungspflichtigkeit ausser Acht zu lassen ist (AP 16, 11, 6 zu § 850h ZPO; ZIP 93, 610). Bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles (Art der geleisteten Arbeiten, verwandtschaftl. Beziehungen, wirtschaftl. Leistungsfähigkeit des DrSch. usw.) Rücksicht zu nehmen (§ 850h II 2 ZPO, AP 10, 12 zu § 850h ZPO). Da lediglich zugunsten des GI. eine Forderung fingiert wird, kann der DrSch. nicht einwenden, er rechne mit ihm gegen den Sch. zustehenden Forderungen auf. § 850h II ZPO gilt nur für Vollstreckungsgläubiger; er gilt nicht, sofern der Gläubiger ledigl. Rechte aus einer -Abtretung herleitet (AP 13 zu § 850 ZPO). Für Drittschuldnerklagen nach § 850 h II ZPO sind auch bei familienhaften Beschäftigungsverhältnissen die ArbG zuständig (BGH AP 15 zu § 850h ZPO). Lit.: Staab NZA 93, 439.
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