Duldung, behördliche

1.
Der früheren behördlichen D. bei Abschiebung von Ausländern entspricht jetzt der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthaltsG.

2.
Strafrechtl. Bedeutung bei rechtswidrigen Zuständen Umweltkriminalität.

3.
Allgemein-verwaltungsrechtlich kann die D. eines rechtswidrigen Zustands durch die zuständige Behörde (z. B. im Baurecht) noch im Rahmen eines ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens (z. B. Beseitigung eines „Schwarzbaues“) liegen und dann u. U. einen Vertrauensschutz für den Betroffenen begründen. Die D. kann ausdrücklich („D.sverfügung“) oder stillschweigend geschehen, muss aber auch im letzteren Falle bewusst geschehen (Nichtwissen ist keine D.). Die (rechtmäßige) b. D. kann u. U. zur Selbstbindung des Ermessens führen.




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