Duldung
wissentliches Geschehenlassen und damit stillschweigendes Anerkennen eines Geschehens. Zur D. einer Vollstreckungshandlung ist der Schuldner verpflichtet.
das Hinnehmen einer Einwirkung durch den Staat oder durch Dritte; zusammen mit Handlung und Unterlassung Teil des Verhaltens oder der Handlung im weiteren Sinn. Anspruch. -
ist die unwidersprochene Hinnahme und damit stillschweigende Anerkennung eines Geschehens.
Ausländerrecht: zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers. Außer im Fall eines generellen Abschiebungsstopps ist die Abschiebung durch individuelle Regelung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis (insb. nach § 25 AufenthG) erteilt wird. In 2007 neu eingeführt wurde die Duldung nach § 60 a Abs. 2 S. 2 AufenthG für Zeugen, die für ein Strafverfahren benötigt werden. Bei gescheiterter Abschiebung erfolgt nunmehr eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 a AufenthG. In § 60 a Abs. 2
S. 3 AufenthG ist im Jahre 2007 die durch das Zuwanderungsgesetz zunächst abgeschaffte Duldung nach Ermessen wieder eingeführt worden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.
Der Ausländer bleibt trotz Duldung weiterhin zur Ausreise verpflichtet (§ 60a Abs. 3 AufenthG).
Duldung
Vorheriger Fachbegriff: Dulden | Nächster Fachbegriff: Duldung, behördliche