Durchschnittssatzbesteuerung
, Umsatzsteuer: Berechnung der Steuer bzw. Vorsteuer nach pauschalierten Beträgen (Durchschnittssätzen) gem. § 23 UStG i. V. m §§ 69, 70 UStDV, § 23 a und § 24 UStG.
In § 23 UStG ist der Verordnungsgeber zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung Durchschnittssätze für abziehbare Vorsteuerbeträge, für zu entrichtende Steuern oder für Steuerberechnungsgrundlagen festzusetzen. Durch die §§ 69, 70 UStDV wurde jedoch nur für den Bereich der Vorsteuer von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Danach können für bestimmte Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, und bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten (§ 69 Abs. 3 UStDV), Durchschnittssätze zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge festgesetzt werden.
Beispiel: Rechtsanwalt R erzielt aus seiner Tätigkeit einen Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV von 20 000 €. Die abziehbaren Vorsteuern betragen 1,5 v.H. von 20 000 € = 300 € (Anlage zu den §§69 und 70 UStDV Abschnitt B). Neben diesen pauschalierten Vorsteuerbeträgen kann R noch die in § 70 Abs. 2 UStDV bezeichneten Vorsteuerbeträge unter den Voraussetzungen des § 15 UStG geltend machen.
In § 23 a UStG ist die Vorsteuerpauschalierung für Vereine geregelt. Danach können kleinere gemeinnützige Körperschaften die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 7 v. H. des steuerpflichtigen Umsatzes berechnen.
§ 24 UStG dient der Vereinfachung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Dazu wird nicht nur die Vorsteuer (s. o. §§23, 23a UStG), sondern auch die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Damit entsteht für die Land- und Forstwirte in den meisten Fällen weder eine Zahllast noch ein Vorsteueriib erhang.
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