Besteuerungsgrundlagen

Im Allgemeinen verwendet die AO diesen Begriff im Sinne der Summe der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung einer Steuer maßgebend sind (Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO). Im Zusammenhang mit der Schätzung gem. § 163 AO allerdings wird er teilweise einschränkend ausgelegt. Die Besteuerungsgrundlagen bilden im Regelfall gern. § 157 Abs. 2 AO einen unselbstständigen, nicht gesondert anfechtbaren Bestandteil eines Steuerbescheides. Hiervon abweichend ist die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Grundlagenbescheiden i. S. d. § 179 AO als Gegenstand eines Verwaltungsaktes selbstständig anfechtbar.

sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessungsgrundlage der Steuer maßgebend sind, z. B. Einnahmen, Ausgaben, Werbungskosten, Gewinn. Ihre Feststellung bildet regelmäßig einen unselbständigen Teil des Steuerbescheids (§ 157 II AO). Die B. kann daher nicht selbständig angefochten werden, sondern gegen den Steuerbescheid ist insgesamt Einspruch einzulegen. Ausnahmsweise können Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgesetzt werden (§ 179 I AO). So wird z. B. der Gewinn aus Gewerbebetrieb gesondert festgestellt, wenn das Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht identisch sind (Finanzamt). Der Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamts hat grundsätzlich Bindungswirkung für das Wohnsitzfinanzamt. Er ist ein Grundlagenbescheid und erwächst in Bestandskraft (§ 171 X AO). Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid, z. B. der Gewinn sei unzutreffend ermittelt, können nur im Einspruchs- bzw. Klageverfahren gegen den Grundlagenbescheid berücksichtigt werden. Wird der Grundlagenbescheid geändert, so zieht dies die Änderung des Folgebescheides nach sich (§ 175 I Nr. 1 AO). Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen (§ 179 III AO).




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