Düsseldorfer Tabelle

Seit vielen Jahren wird bei den meisten Gerichten der Bundesrepublik Deutschland die Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhaltes herangezogen. In der Düsseldorfer Tabelle ist festgelegt, welche Unterhaltsbeträge eheliche Unterhaltsverpflichtete, also meistens der Vater, möglicher-* weise aber auch die Mutter, dem unterhaltsberechtigten Kind bezahlen müssen. Auszugehen ist dabei vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, das zunächst einmal festgegestellt werden muss. Ist dieser
Betrag endgültig festgestellt, dann muss nur noch in der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbetrag herausgesucht werden. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Unterhaltsbeträge dann bezahlt werden müssen, wenn der Unterhaltsverpflichtete noch einer Ehefrau und einem weiteren Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Braucht der Unterhaltsverpflichtete an den Ehegatten nichts zu bezahlen und ist auch nur ein Kind vorhanden, dem er Unterhalt schuldet, so ist der nächsthöhere Wert der Düsseldorfer Tabelle zugrundezulegen.
Die Düsseldorfer Tabelle stellt darüber hinaus auf das Kindesalter ab - abgestuft bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Anschliessend gelten besondere Sätze für auszubildende und studierende unterhaltsberechtigte Kinder mit anderen Anrechnungsmöglichkeiten. Die Düsseldorfer Tabelle wird in Abständen der wirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik und den Lebensverhältnissen angepasst.

Die Düsseldorfer Tabelle ist maßgeblich insbesondere für die Bestimmung des Kindesunterhalts. Es handelt sich um eine Unterhaltsrichtlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie entstand erstmals 1962 am Landgericht Düsseldorf und wird seither regelmäßig (ca. alle 2 Jahre) weiterentwickelt. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt transparent und vorhersehbar zu machen und damit individuell gerechter zu gestalten. Die Tabelle hat aber keine Gesetzeskraft. Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten — Ehegatte und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind Zu- oder Abschläge regelmäßig angemessen.




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