Editionspflicht
Pflicht zur Vorlegung von Sachen und Urkunden.
(§ 809 BGB) ist die Verpflichtung des Besitzers einer Sache, die Sache einem anderen zur Besichtigung vorzulegen oder die Besichtigung einem anderen zu gestatten. Sie besteht kraft Gesetzes, wenn eine Person gegen den Besitzer einer Sache in Ansehung der Sache einen Anspruch hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihr ein solcher Anspruch zusteht, und die Besichtigung der Sache aus diesem Grund für sie von Interesse ist. Die E. ist für Urkunden noch erweitert (§810 BGB). Lit.: Dierschke, A., Die Vorlegung von Sachen zur Besichtigung, 1901
Vorlegung von Sachen.
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