Ehebruch
Geschlechtsverkehr eines verheirateten Menschen mit einem anderen Partner als seinem Ehegatten. Im Ehebruch gezeugte Kinder gelten zunächst als ehelich, jedoch kann ihre Ehelichkeit angefochten werden (Anfechtungsklage).
ist der vorsätzlich ausgeführte Beischlaf einer verheirateten Person mit einem anderen Partner, mit dem er nicht verheiratet ist. In der BRD nicht mehr strafbar. E. ist aber z. Zt. noch absoluter Ehescheidungsgrund u. begründet für den schuldigen Ehegatten ein zeitlich beschränktes Eheverbot mit dem Geschlechtspartner. Scheidung wegen E. kann nicht begehrt werden, wenn der andere Ehegatte zugestimmt, ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht od. erleichtert od. nach Kenntnis verziehen hat (Verzeihung, Ehescheidung).
ist der (in Deutschland bis 1969 strafbare,) zumindest bedingt vorsätzliche Vollzug des Beischlafs eines Ehegatten mit einem dritten Menschen anderen Geschlechts.
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