Ehelichkeit

Kinder, die geboren werden, während ihre Mutter verheiratet ist, gelten als ehelich, das heißt, es gilt die Vermutung, daß der Ehemann der Mutter ihr Vater ist (§ 1591 BGB). Dasselbe gilt auch für Kinder, die bis zu 302 Tagen nach Auflösung einer Ehe geboren werden (§1593BGB). Stammen solche Kinder ausnahmsweise nicht vom Ehemann der Mutter, sondern sind von dieser bei einem Ehebruch empfangen worden, so kann ihre Ehelichkeit von ihnen selbst oder vom Ehemann der Mutter angefochten werden (Anfechtungsklage). Haben die Mutter und ihr Ehemann bereits vor der Ehe miteinander geschlechtlich verkehrt und ist hierbei ein Kind gezeugt worden, so wird dieses mit der Eheschließung der Mutter mit seinem Vater ehelich (Legitimation, §1719 BGB). Dieser Vorgang wird durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts festgestellt. Ferner kann ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters durch das Vormundschaftsgericht für ehelich erklärt werden, wenn es selbst, bei Minderjährigkeit seine Mutter, damit einverstanden ist (§§1723 ff BGB). Die Ehelichkeit ist von großer Bedeutung für den Namen des Kindes, seinen Anspruch auf Unterhalt, die elterliche Sorge und das Erbrecht.

eines Kindes war geregelt in den §§ 1591 - 1600 BGB a. F.. Danach galt ein Kind, das während der Ehe oder innerhalb von 320 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren wurde, bis zur Rechtskraft eines Urteils, das die Nichtehelichkeit feststellte, als ehelich (§ 1593 BGB a. F.). Dabei konnte die Nichtehelichkeit nur innerhalb der gesetzlichen Fristen (§§ 1594, 1595a I 4, 5; 1596, 1598 BGB a.F.) geltend gemacht werden.

ehelich Lit.: Müller, L., Die Ehelichkeitsanfechtung, 1998




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