Ehrenwort
moralisch durch Hinweis und "Verpfändung" der eigenen Ehre unterstrichene, aber rechtlich deshalb nicht weiter qualifizierte Verpflichtung; spielt strafrechtlich eine Rolle bei schwerer Ausbeutung Minderjähriger u. schwerem Kreditwucher (§§ 302, 302 B StGB).
ist eine Bekräftigung einer Erklärung unter Bezugnahme auf außerrechtliche Maßstäbe und i. d. R. rechtlich ohne Bedeutung. Maßgeblich ist nur, ob einer Erklärung ein rechtlicher Verpflichtungswille zugrunde liegt. Ein Wettbewerbsverbot, dessen Erfüllung auf E. versprochen wird, ist nichtig (§ 74 II 1 HGB). Das einem Dritten gegebene E. gibt dem Erklärenden weder einen Rechtfertigungsgrund (unerlaubte Handlung 1, Rechtswidrigkeit) noch ein Zeugnisverweigerungsrecht und entbindet ihn auch nicht von einer gesetzlichen oder vertraglichen Aufklärungs- oder Mitwirkungspflicht, z.B § 90 AO.
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