eigenmächtige Abwesenheit
Im -÷ Wehrstrafgesetz (WStG) ist die eigenmächtige Abwesenheit ein Straftatbestand der militärischen Straftaten, welcher eine Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung erfasst (§ 15 WStG). Bestraft wird, wer als Soldat eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt
oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist (§ 15 Abs. 1 WStG). Ebenso wird bestraft, wer als Soldat außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Wehrstrafgesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden (§ 15 Abs. 2 WStG). Die eigenmächtige Abwesenheit kann mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren bestraft werden. Eine entsprechende Regelung besteht auch für Zivildienstleistende nach § 52 des Zivildienstgesetzes (ZDG).
eigenmächtige Abwesenheit.
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