Eigentumswechsel durch mittelbare Vertretung
die Übertragung des Eigentums durch verdeckte Stellvertretung.
Falls beim Erwerb oder bei der Übertragung einer fremden Sache der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, so liegt gern. § 164
Abs. 2 BGB grundsätzlich ein Eigengeschäft des vermeintlichen Stellvertreters vor. Will der in eigenem
Namen Handelnde aber in Wirklichkeit für seinen Geschäftsherrn (Veräußerer oder Erwerber) das Eigentum übertragen bzw. erwerben, so ist er sog. mittelbarer Vertreter. In diesem Fall ist ausnahmsweise für den Eigentumswechsel folgendes maßgebend:
— Falls der mittelbare Vertreter mit Einwilligung des Veräußerers die Sache an den Erwerber übereignet, geht das Eigentum unmittelbar vom Veräußerer auf den Erwerber nach §§ 929, 185 Abs. 1 BGB über.
— Falls dem Veräußerer gleichgültig ist, wer Eigentümer wird, so gibt er ein Einigungsangebot an den
ab, den es angeht. Dieses Angebot nimmt der mittelbare Vertreter für den Erwerber an, sodass eine
Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vorliegt und sich mit der Übergabe der Eigentumswechsel unmittelbar zwischen Erwerber und Veräußerer vollzieht.
— Falls der Veräußerer nur mit dem mittelbaren Vertreter, der im eigenen Namen auftritt, das Veräußerungsgeschäft tätigen will, dann kommt die Einigung zwischen dem Veräußerer und dem mittelbaren Vertreter zustande. Der Eigentumswechsel vollzieht sich mit der Übergabe der Sache an den mittelbaren Vertreter. Das Eigentum kann vom mittelbaren Vertreter auf den Erwerber übertragen werden, indem die Einigung und das Besitzkonstitut vorweggenommen erklärt werden oder die Einigung und Übergabe später erfolgen, insb. durch ein Insichgeschäft (§ 181 BGB).
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