Besitzkonstitut
Siehe auch: Besitzmittlungsverhältnis
eine an die Stelle der körperlichen Übergabe einer zu übereignenden Sache tretende Vereinbarung, wonach der Veräusserer unmittelbarer Besitzer bleibt und der Erwerber mittelbarer Besitzer wird, also für den Besitzherrn besitzt (Besitz). Voraussetzung für das B. ist ein bestimmtes Besitzmittlungsverhältnis zwischen Veräusserer und Erwerber (z. B. Miete, Leihe). Bei Vereinbarung des B.s vor Erlangung der tatsächlichen Gewalt spricht man von einem antizipierten oder vorweggenommenen B. Unerlässlich ist das B. insbes. für die wirksame Sicherungsübereignung.
(Besitzmittelungsverhältnis) ist das Verhältnis zwischen mittelbarem und (weiterem mittelbarem, § 871 BGB oder) unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbare Besitzer jenem mittelbaren Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (§868 BGB, z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete). Erforderlich ist ein konkretes, zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis. Ante- zipiertes (vorweggenommenes) B. ist dabei das B., das bereits vereinbart wird, ehe einer der beiden Beteiligten Besitz an der Sache hat, und wirksam werden soll, sobald der eine Beteiligte unmittelbaren Besitz erlangt. Der mittelbare Besitzer hat Anspruch auf Besitzschutz (§ 869 BGB). Der mittelbare Besitz kann durch Abtretung des Herausgabeanspruchs der Sache übertragen werden (§ 870 BGB). Die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ist Übergabesurrogat bei der Übereignung beweglicher Sachen (§ 930 BGB, z.B. bei Sicherungsübereignung). Lit.: Wacke, A., Das Besitzkonstitut, 1974; Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 32. A. 2006; Wieling, H., Voraussetzungen, Übertragung und Schutz des mittelbaren Besitzes, AcP 184, 439
Besitzmittlungsverhältnis.
Über den unmittelbaren Besitz hinaus ist Besitzer auch, wer eine Sache als sog. mittelbarer Besitzer besitzt. Überlässt jemand auf Grund eines konkret bestimmten Rechtsverhältnisses (z. B. Nießbrauch, Leihe, Verwahrung, Miete, Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt) den unmittelbaren Besitz einem anderen, so bleibt er selbst mittelbarer Besitzer, solange ihm der andere den Besitz vermittelt, d. h. für ihn besitzen will (§ 868 BGB). Besondere Bedeutung erlangt der mittelbare Besitz beim sog. Besitzkonstitut (constitutum possessorium); in diesem Falle wird mittelbarer Besitz dadurch begründet, dass der Besitzer einem anderen (insbes. Kreditgeber) unter Beibehaltung des unmittelbaren Besitzes den mittelbaren Besitz einräumt (Eigentumsübertragung (2), Sicherungsübereignung). Das B. kann auch vor Erlangung der tatsächlichen Gewalt durch den unmittelbaren Besitzer vereinbart werden (sog. antezipiertes B.). Auch der mittelbare Besitzer hat Anspruch auf Besitzschutz (§ 869 BGB). Der mittelbare Besitz wird durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen (§ 870 BGB). Der mittelbare Besitz endet durch Beendigung der tatsächlichen Gewalt des unmittelbaren Besitzers oder dadurch, dass dieser nicht mehr für den mittelbaren Besitzer (sondern z. B. für sich) besitzen will.
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