Eilkompetenz

Strukturprinzip für die Anordnung zahlreicher Zwangsmaßnahmen im Strafverfahrensrecht. Grundsätzlich ist das Gericht zur Anordnung der Maßnahmen befugt; bei besonderer Eilbedürftigkeit („ Gefahr im Verzug”) können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Anordnung treffen. Insbs. bei tief greifenden Eingriffen in Grundrechte ist nach der Rspr. des BVerfG von der Eilkompetenz in besonders engen Grenzen Gebrauch zu machen; die gerichtliche Anordnung ist der Regelfall.
Eilkompetenzen bestehen in unterschiedlicher Ausprägung u. a. bei Beschlagnahme, Netzfahndung, Einrichtung von Kontrollstellen, Öffentlichkeitsfahndung, körperlicher Untersuchung und Telekommunikationsüberwachung.




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