Einfuhr, unerlaubte

Betäubungsmittelrecht: (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BtMG) Vergehen; Verbringen eines Betäubungsmittels vom Ausland in den Geltungsbereich des BtMG. Der Versuch ist gem. § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ist zwischen verschiedenen Transportmöglichkeiten zu unterscheiden:
Im Bereich des Schienenverkehrs beginnt die versuchte Einfuhr mit dem Besteigen des Zuges oder der Aufgabe des Reisegepäcks im Ausland. Dagegen liegt Vollendung vor, wenn bei vorgeschobener Grenzabfertigung durch einen deutschen Beamten im Ausland bei einem Reisenden oder dessen Gepäck in die BRD Betäubungsmittel gefunden werden. Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn es sich uni ausländische Beamte handelt.
Auf dem Postweg liegt Versuch vor, wenn das Poststück im Ausland aufgegeben oder eine Brieftaube abgeschickt wird. Eine Einfuhrvollendung auf dem Postweg ist anzunehmen, wenn das Poststück die Grenze zu der BRD überschritten hat.

Versuchte Einfuhr auf dem Seeweg ist anzunehmen, sobald ein Schmugglerschiff auf deutsche Küstengewässer zuläuft. Vollendete Einfuhr ist gegeben, sobald das Betäubungsmittel in den Geltungsbereich des BtMG einschließlich des Feihafens oder des Zollfreigebietes Helgoland verbracht ist.
Auf dem Luftweg ist mit Einchecken des Gepäcks versuchte Einfuhr und mit Passieren der deutschen Grenze Vollendung anzunehmen. Bei Transitreisenden ist die Einfuhr bereits mit Verbringen des Betäubungsmittels in das deutsche Hoheitsgebiet vollendet, sofern ihm das Betäubungsmittel tatsächlich zur Verfügung
steht, wobei der Besitz des Gepäckscheins ausreicht. Fehlt es dem Transitreisenden an der Zugangsmöglichkeit, kann versuchte Durchfuhr vorliegen.
Besondere Strafschärfungsgründe und Qualifikationstatbestände finden sich in §§ 29 Abs. 3 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BtMG.




Vorheriger Fachbegriff: Einfuhr | Nächster Fachbegriff: Einfuhrabgaben


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen