Einrichtungsgarantie
Institutioneile Garantie
Neben den subjektiven Gewährleistungen für den Einzelnen ( Grundrechte) im GG enthaltene Garantien für den Bestand bestimmter Rechtseinrichtungen. Terminologisch ist dabei zwischen den Institutsgarantien, die Einrichtungen des Privatrechts gewährleisten, und den institutionellen Garantien, die solche des öffentlichen Rechts gewährleisten, zu unterscheiden. Zu den Institutsgarantien gehören
— die Privatautonomie/Vertragsfreiheit (Art.2 Abs. 1 GG),
— die Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG),
— die Privatschule (Art. 7 Abs. 4 GG) und
— das Eigentum und das Erbrecht (Art.14 Abs. 1 GG). Zu den institutionellen Garantien zählen
— das Berufsbeamtentum (Art. 33 Abs. 5 GG),
— das Vorhandensein von Gemeinden (Art.28 Abs. 2 GG) und
— die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG).
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