Schulaufsicht

Aufsichts- und Ordnungsrecht im Rahmen der staatlichen Schulhoheit. Die Sch. umfasst neben Erziehung und Unterricht u. a. die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, die Lehrplangestaltung, Prüfungen usw. Die Rechte des Kindes und das Elternrecht werden durch die Schulhoheit eingeschränkt. Die staatliche Schulhoheit schliesst die Errichtung von Privatschulen bzw. von Schulen anderer Körperschaften) des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Gemeindeverbände) nicht aus. Auch die Schulen nichtstaatlicher Träger unterliegen jedoch staatlicher Sch. Oberste Schulaufsichtsbehörde sind in der BRD die Kultusminister; auf der unteren Ebene wird die Sch. durch die Schulräte ausgeübt.

Die S. umfasst die Aufsicht (Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht) und Beratung der Schulen durch die durch das Landesrecht (Schulrecht) bestimmten Behörden. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist stets das zuständige Landesministerium (Kultusministerium). Die S. ist die Umsetzung des Verfassungsgebotes nach Art. 7 I GG. Ziel der S. ist die Sicherung und Kontrolle der Qualität und Vergleichbarkeit der Arbeit der Schulen. Ein neues Mittel der S. ist die landesweite Stellung von sog. Vergleichsarbeiten (auch Jahrgangsstufentests) zur vergleichenden Kontrolle der Leistungsniveaus insgesamt und an den einzelnen Schulen.




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