Einstweilige Leistungen
Im Sozialrecht :
Da über die Bewilligung von Sozialleistungen nicht immer sofort entschieden werden kann, die Leistungsberechtigten aber auf sofortige Leistungen angewiesen sind, lässt das SGB I die Gewährung eines Vorschusses (§42 SGB I) oder einer vorläufigen Leistung (§43 SGB I) zu. Weitere einstweilige Sozialleistungen werden in den besonderen Teilen des SGB geregelt.
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