einstweilige Unterbringung

die vorläufige Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt. Wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit eine Straftat begangen hat und deswegen seine U. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch U.-Befehl die e.U. anordnen, falls die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

Ebenfalls als Vorbeugungsmaßnahme kommt bei Jugendlichen, gegen die Jugendstrafe zu erwarten ist, die e.U. in einem Erziehungsheim in Betracht. Die e.U. in einem Erziehungsheim kann aber auch anstelle eines Haftbefehls angeordnet werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, aber die mildere Form der Einweisung in ein Heim statt Untersuchungshaft ausreicht.

wird vom Gericht durch Unterbringungsbefehl angeordnet, wenn jemand dringend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen zu haben u. deswegen die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet werden wird. Der Untergebrachte kann jederzeit die gerichtliche Überprüfung beantragen. Nach Ablauf von 3 Mon. erfolgt Prüfung von Amts wegen (§§ 126a, 117-119 StPO). - Bei Jugendlichen kann E. U. in einem Erziehungsheim an Stelle des Erlasses eines Haftbefehls angeordnet werden od. um weiteren Straftaten entgegenzuwirken (§71 JGG).

Vorwegnahme der in §§ 63 f. StGB geregelten Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Voraussetzung sind gemäß § 126a Abs. 1 StPO dringende Gründe für die Annahme, der Beschuldigte habe eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen und das Gericht werde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anordnen. Darüber hinaus muss die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordern. Die Anordnung der einstweiligen Unterbringung erfolgt durch Unterbringungsbefehl des Gerichts. Für dessen Inhalt, die Prüfung durch das OLG (entsprechend der Haftprüfung) und den Rechtsschutz gegen die Anordnung gelten gemäß § 126 a Abs. 2 StPO die Vorschriften für den Haftbefehl entsprechend. Aufzuheben ist der Unterbringungsbefehl gemäß § 126a Abs. 3 S.1 StPO, wenn die Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht die Unterbringung nicht anordnet.

Ist ein Beschuldigter dringend verdächtig, einen Straftatbestand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit verwirklicht zu haben, und ist deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass im Strafurteil seine U. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt als sichernde Maßregel angeordnet wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl seine e. U. in einer solchen Anstalt anordnen, falls die öffentliche Sicherheit es erfordert (etwa wegen der Gefährlichkeit des geisteskranken Täters). Der U.befehl tritt an die Stelle des Haftbefehls. Für ihn gelten entsprechende Vorschriften (§ 126 a StPO). Er ist eine Präventivmaßnahme. - Eine solche ist auch die e. U. eines Jugendlichen, gegen den Jugendstrafe zu erwarten ist, in einem Heim der Jugendhilfe. Der Richter kann sie anordnen, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbes. vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren (§ 71 II JGG). Die e. U. in einem Heim der Jugendhilfe kann aber auch gegen einen Jugendlichen anstelle eines Haftbefehls angeordnet werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, aber die mildere Form der Heim-Einweisung statt Vollzugs in der Untersuchungshaftanstalt ausreicht (§ 72 IV JGG).




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