Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung. Sie kann vom Prozessgericht oder vom Vollstreckungsorgan angeordnet werden, wenn glaubhaft (Glaubhaftmachung) ist, dass eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt oder ihr Rechte Dritter entgegenstehen (einstweilige Anordnung).
Weitere Begriffe : Dienstaufsichtsbeschwerde | letztes Wort | körperliche Unversehrtheit, Recht auf |
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