Empfangene Personenerzeugte, aber noch nicht geborene Personen. Sie gelten, wenn sie als Erben eingesetzt sind und nach dem Erbfall geboren werden, als vor dem Erbfall geboren, § 1923 BGB. Erbauseinandersetzungen sind bis zur Geburt der e. n P. auszusetzen, wenn sie mit der Geburt Miterben werden, § 2043 BGB.
Weitere Begriffe : Feststellungsbescheid, abgabenrechtlicher | Aussenwirtschaftsverordnung | Wandlung |
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