Empfängniszeit

Zeitraum, der nach der ärztlichen Wissenschaft als für die Erzeugung eines Kindes in Frage kommt. Als E. gilt die Zeit vom 181. bis zum 302. Tag vor dem Tag der Geburt des Kindes. Von Bedeutung insbesondere für die ’ Ehelichkeit des Kindes sowie für die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft.

Als E. gilt nach § 1592 BGB die Zeit vom 181. bis zum 302. Tag vor der Geburt; z.B. gilt für Jahre, die kein Schaltjahr sind:
Geburt: Empfängniszeit:
1. Januar 5. März bis 4. Juli
1. April 3. Juni bis 2. Oktober
1. Juli 2. Sept. bis 1. Januar
1. Oktober 2. Dez. bis 3. April
Bei Geburt am 29. Februar ist E. vom 3. Mai bis zum 1. September. Bei Kindern, die während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach ihrer Auflösung geboren werden, wird vermutet, dass der Ehemann der Mutter der Erzeuger ist. Bei nichtehelichen Kindern wird gesetzlich vermutet, dass derjenige Mann, der mit der Mutter während der E. verkehrt hat, das Kind gezeugt hat. Ehelichkeit des Kindes, nicht- eheliche Kinder.

ist gem. § 1592 BGB die Zeit vom 181. bis zum 302. Tag vor der Geburt des Kindes. Wird ein Kind während der Ehe oder bis zum 302. Tag nach ihrer Auflösung geboren, so ist es ehelich, wenn der Ehemann der Mutter innerhalb der E. beigewohnt hat; im Prozess der Ehelichkeitsanfechtung wird die Beiwohnung vermutet (§ 1591 BGB, eheliches Kind). Bei einem nichtehelichen Kind wird im gerichtlichen Verfahren der Vaterschaftsfeststellung vermutet, dass der Mann, der mit der Mutter während der
D. Geschlechtsverkehr hatte, das Kind gezeugt hat (§ 1600 o II BGB).

(§ 1600d III BGB) ist die Zeit, die für die Erzeugung eines Kindes nach den Erfahrungen ärztlicher Wissenschaft in Betracht kommt. Als E. gilt grundsätzlich die Zeit vom 181. bis zum 300. Tag vor der Geburt. Steht fest, dass das Kind außerhalb dieses Zeitraums empfangen wurde, so gilt der abweichende Zeitraum als E. Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der E. beigewohnt hat, sofern nicht schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen ( exceptio plurium). Lit.: Bürge, A., Rechts Vereinheitlichung im Laufe der Jahrhunderte, JuS 2003, 425

Die E. ist für die Abstammung (2 c, Vaterschaftsfeststellung) von Bedeutung. Als E. gilt die Zeit vom 181. bis zum 300. Tag (jeweils einschl.) vor dem Tage der Geburt des Kindes. Bei entsprechendem Nachweis gilt auch eine längere oder kürzere Zeit als E. (§ 1600 d III BGB).




Vorheriger Fachbegriff: Empfängnisverhütung | Nächster Fachbegriff: Empfangene Personen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen