Entflechtung
1.
Weder das deutsche noch das europäische Kartellrecht kennen ein allgemeines Marktbeherrschungsverbot; deshalb gibt es keine allgemeine Regelung zur Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen. Nur ein bereits vollzogener Zusammenschluss von Unternehmen, der vor Vollzug nach den Vorschriften der Fusionskontrolle hätte angemeldet werden müssen und der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (Art. 8 IV Fusionskontrollverordnung) bzw. zu untersagen (vgl. § 41 III GWB) ist, kann aufgelöst werden.
2.
Einen Sonderfall der E. betrifft die Trennung (das „Unbundling“) der verschiedenen Stufen von Energieerzeugung, -übertragung und -versorgung (Energiewirtschaft).
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