Entfernungspauschale

Werbungskosten-ABC.

1.
Die Kosten für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte können als Werbungskosten mit dem gesetzlichen Pauschbetrag in der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Diese ab 2001 eingeführte verkehrsmittelunabhängige Pauschale wurde zum 1. 1. 2004 auf 0,30 EUR je Entfernungskilometer gekürzt. Zwischenzeitlich sollte die E. abgeschafft werden. Nur zur Vermeidung von Härten blieb für Fernpendler eine E. vorgesehen. Die Regelung sollte ab 2007 greifen. Das BVerfG hat diese Neuregelung für verfassungswidrig erklärt, weshalb zur alten Regelung zurückgekehrt wurde (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 9. 12. 2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BB 2008, 2768). Somit kann wieder je Entfernungskilometer der Betrag von 0,30 EUR als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Für die Berechnung der Entfernungskilometer ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgeblich. Eine weitere Strecke ist dann zu berücksichtigen, wenn diese verkehrsgünstiger ist, d. h. eine nicht nur geringfügige Zeitersparnis erreicht und diese Strecke vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Angefangene Kilometer werden nicht berücksichtigt. Maximal können 4500 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Diese Beschränkung gilt nicht bei Nutzung eines Kfz und für Flugstrecken. Für Behinderte sind weiter Härtefallregelungen vorgesehen, die einen höheren Abzug erlauben. Sie können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder ohne Einzelnachweis mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrener Kilometer angesetzt werden.
Durch die E. sind grundsätzl. sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstehen, z. B. auch Parkgebühren, Finanzierungskosten und Versicherungsbeiträge. Dagegen können Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstehen, zusätzlich als außergewöhnliche Aufwendungen neben der E. zu berücksichtigt werden.

2.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz. für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte, so handelt es sich grundsätzlich um Arbeitslohn (geldwerter Vorteil; s. a. private PKW-Nutzung). Als solcher sind für jeden Kilometer der einfachen Entfernung 0,03 v. H. des Listenpreis anzusetzen, wenn der geldwerte Vorteil nicht individuell ermittelt wird. Wird das Fahrzeug nur gelegentlich (nicht mehr als fünf Kalendertage im Monat) genutzt, ist der geldwerte Vorteil mit 0,001 v. H. des Listenpreises je Fahrtkilometer zu bewerten. Der Arbeitgeber kann aber auch die steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüsse und den geldwerten Vorteil mit dem Pauschsteuersatz von 15 v. H. versteuern (§ 40 II 2 EStG, Lohnsteuerpauschalierung).




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