Entlassung aus der Staatsangehörigkeit

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt durch Entlassung (Ausbürgerung) nach §§ 18 ff. StAG ein. Sie darf nicht verweigert werden, ausgenommen aktiven Beamten, Richtern und Soldaten sowie anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, und Wehrpflichtigen (§ 22 StAG; bei Wehrpflichtigen Ausnahmen möglich). Die E. ist Verwaltungsakt und wird mit der Aushändigung der E.surkunde wirksam (§ 23 StAG). Zur Vermeidung von Staatenlosigkeit wird ein Deutscher aus der St. nur entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen St. beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat (§ 18 StAG); die E. gilt als nicht erfolgt, wenn er die ausl. St. nicht innerhalb eines Jahres erwirbt (§ 24 StAG). Eine Entziehung der Staatsangehörigkeit, d. h. ihre Aberkennung gegen den Willen des Betroffenen, ist nach Art. 16 I 1 GG unzulässig. Keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit und keine (verfassungswidrige) Entziehung ist der Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn sich ein junger Mehrstaater bis zu seinem 23. Lebensjahr für eine seiner Staatsangehörigkeiten entscheidet (h. M.; Staatsangehörigkeit, 5).




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