Entnahmerecht

Gesellschafter einer OHG und persönlich haftende Gesellschafter einer KG (nicht die Kommanditisten) können die Auszahlung von 4% ihres am letzten Geschäftsjahresende festgestellten Kapitalanteils sowie ihres Gewinnanteils verlangen, soweit dieser mehr als 4% des Kapitalanteils beträgt. Die Auszahlung des Gewinnanteils kann aber nur verlangt werden, soweit dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, z.B. dann nicht, wenn der Gesellschaft mit der Auszahlung die notwendigen Betriebsmittel entzogen würden (§ 122 BGB). Dieses gesetzliche E. wird allerdings in der Praxis meistens durch eine andere vertragliche Regelung ersetzt.

offene Handelsgesellschaft (5); entsprechend für Komplementär der Kommanditgesellschaft.




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