Entnahmensind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Stpfl. dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnimmt (§ 4 I 2 EStG). Die E. dürfen den zu ermittelnden Gewinn nicht mindern. Die E. ist wertmäßig mit dem Teilwert zu berücksichtigen (§ 6 I Nr. 4 EStG). Übersteigt dieser den Buchwert, so werden gewinnerhöhende stille Reserven aufgedeckt. Die E. ist mit dem Buchwert anzusetzen, wenn das entnommene Wirtschaftsgut als Spende an eine von der Körperschaftsteuer befreite Vereinigung usw. geht (§ 6 I Nr. 4 EStG). Vgl. zur Umsatzsteuer Eigenverbrauch.
Weitere Begriffe : Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur | Küstengewässer | Usus modernus pandectarum |
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