Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Die bisherige Kriegsopferversorgung wurde im Rahmen des Sozialgesetzbuchs weiterentwickelt zum Recht der s. E. b.G. und auf weitere Schadensfälle erstreckt (z. B. auf Impfschäden, Opfer von Gewalttaten, Häftlingshilfe). § 5 SGB I.
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