Kriegsopferversorgung

will den Kriegsopfern einen billigen Ausgleich der Schädigung verschaffen durch Gewährung von Renten (Grundrente, Ausgleichsrente) und Heilbehandlung; zuständig sind besondere Behörden der Sozialverwaltung, die Versorgungsämter. Bundesversorgungsgesetz.

Im Sozialrecht:

Die Kriegsopferversorgung ist eine der Leistungen der sozialen Entschädigung. Mit ihr sollen gesundheitliche Schäden durch den

2. Weltkrieg ausgeglichen werden. Sie ist vor allem im BVG geregelt. Anspruchsberechtigt sind neben den kriegsbeschädigten Soldaten Beschädigte von militärähnlichen Dienstverrichtungen und Zivilisten, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen auf Dauer gesundheitlich geschädigt wurden. Die Kriegsopferversorgung setzt voraus, dass durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, ein Unfall während des Dienstes oder durch diensteigentümliche Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung verursacht wurde (§1 Abs. 1 BVG). Keine Kriegsopferversorgung erhalten Personen, die Wehrdienst für fremde Truppen geleistet haben. Ausgeschlossen sind ferner Leistungen bei Personen, die während der NS-Herrschaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtstaatlichkeit verstossen haben (§ 1 a Abs. 1 BVG). Hinweise hierauf können sich aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der SS ergeben. Zwischen dem entschädigungsrelevanten Tatbestand und den schädigenden Ereignis muss eine kausale Beziehung bestehen. Der Anspruch auf Kriegsopferversorgung ruht, wenn wegen derselben Ursache Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach Beamtenrecht vorgesehen sind (§65 Abs. 1 BVG). Die Leistungen müssen beantragt werden (§60 BVG).

Für die soziale Entschädigung nach dem BVG sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen bzw. bei den besonderen Hilfen im ter zuständig (§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferfürsorge). Die Kosten der sozialen Entschädigung nach dem BVG trägt der Bund (Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG; § 1 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund). Für Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§51 Abs. 1 Nr. 6 SGG).

Anspruch auf K. hat nach dem BundesversorgungsG i. d. F. v. 22. 1. 1982 (BGBl. I 21) m. Änd., wer durch militärischen oder militärähnlichen Dienst oder die ihm eigentümlichen Verhältnisse, unmittelbare Kriegseinwirkung, Kriegsgefangenschaft, Internierung im Ausland oder in nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten (wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit) eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Zu den Schädigungstatbeständen zählt ferner eine mit militärischem oder ähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende, offensichtlich unrechtmäßige Straf- oder Zwangsmaßnahme sowie ein Unfall, den der Beschädigte bei Durchführung von Versorgungsmaßnahmen oder auf einem damit zusammenhängenden Weg erleidet (§§ 1-6 BVG).

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Deutsche und deutsche Volkszugehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. 12. 1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland. Andere Kriegsopfer gehören nur dazu, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Schädigung auf Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation beruht oder in Deutschland oder in einem im Schädigungszeitpunkt von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist (§§ 7 f. BVG).

Die Leistungen im Gesundheitsbereich sind im Wesentlichen die gleichen wie in der Krankenversicherung. Im Übrigen Kriegsopferfürsorge, Beschädigtenrente, Pflegezulage, Bestattungsgeld, Sterbegeld (dreifacher monatl. Versorgungsbezug), Hinterbliebenenrente und Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (Hinterbliebene von Kriegsopfern), ferner Witwen- und Waisenbeihilfe, wenn der Tod nicht Schädigungsfolge ist (§§ 10-53 BVG).

Den Aufwand trägt der Bund. Die Durchführung obliegt den Behörden und sonstigen Einrichtungen der Versorgungsverwaltung (Versorgungsämter). Die laufenden Rentenleistungen werden jeweils dem v. H.-Satz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert ändert.

S. a. schwerbehinderte Menschen, Schwerbeschädigte; Ges. über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung i. d. F. vom 6. 5. 1976 (BGBl. I 1169) m. Ä.; Kriegsopferversorgungs-Strukturgesetz vom 23. 3. 1990 (BGBl. I 582).

In den neuen Ländern wurde die K. ab 1. 1. 1991 eingeführt.




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